Satzung der
eLeW - ein Land eine Welt
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des Eingangs bestätigt und an geeigneter Stelle behandelt.
Präambel
Die eLeW ist eine demokratische Partei,
- die sich für Bildung im weitesten Sinne einsetzt.
- die wirtschaftliches Handeln zum Nutzen der Menschen fördert.
- die dem Willen des Volkes durch Einsatz modernster Kommunikation und basisdemokratischer Verfahren Geltung verschafft.
- die die Souveränität anderer Staaten achtet.
- die ähnliche Parteien in anderen Ländern fördern wird.
- die in Zeiten, in der die Demokratie auf dem Prüfstand steht, weil der Wähler nicht mehr wählen geht, den Nichtwähler wieder mit einbeziehen möchte.
§ 1 Name der Partei
Die Partei führt den Namen: ein Land eine Welt.
Die Kurzbezeichnung lautet: eLeW.
§ 2 Rechtsform, Sitz, Tätigkeitsgebiet
1. Die Partei ist eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes.
2. Sitz der Partei ist Berlin.
3. Tätigkeitsgebiet der Partei ist das gesamte Bundesgebiet.
§ 3 Ziel der Partei
Ziel der Partei ist es, für den Bereich des Bundes, der Länder und Kommunen, auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen und an der Vertretung
des Volkes im Deutschen Bundestag und in den Bundesländern mitzuwirken.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann werden, wer 16 Jahre alt ist, seinen/ihren Wohnsitz in Deutschland hat und Programm und Satzung der eLeW zustimmt.
2. Um Mitglied zu werden, ist das gültig ausgefüllte eLeW-Aufnahmeformular mit Unterschrift und zwecks Identifikation die Kopie des
Personalausweises einzusenden. Gibt es keinen Personalausweis, ist die Kopie des Passes und der Meldebestätigung beizufügen.
3. Der Bundesvorstand überprüft die Beitrittserklärung und entscheidet über die Aufnahme. Nach Eingang des Jahresbeitrages erhält
das neue Mitglied eine Aufnahmebestätigung, ein Passwort und die Zugangsinformationen, um an allen Parteiaktivitäten teilnehmen zu können.
4. Die Mitgliedschaft endet bei Austritt, wenn der Jahresbeitrag bis zum 1.März des neuen Jahres nicht bezahlt wurde, wenn das Mitglied
ausgeschlossen wurde, oder mit dem Tod.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft wird das Passwort deaktiviert, ein verbleibender anteiliger Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht,
- an allen Abstimmungen auf Bundes- und jeweiliger Kommunal- und Länderebene mitzuwirken,
- jedes Thema zur Diskussion zu stellen,
- bundesweit im Internet parteiintern Mehrheiten anzustreben.
Die Partei ist durch die Nutzung des Internets in der Lage, jedem einzelnen Mitglied permanent für 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche Zugang zu allen
Entscheidungen zu ermöglichen. Dadurch wird die Partei verpflichtet, so viele Entscheidungen wie möglich, auf Bundesebene der Gesamtheit aller
Mitglieder, bei Untergliederungen deren Mitgliedern, zur Abstimmung vorzulegen.
Solche Urabstimmungen sind immer durchzuführen
- für die Wahl der Vorstände,
- für die Wahl der Mandatsträger,
- für das Parteiprogramm und politische Grundsätze,
- für Änderungen der Satzung,
- für Entscheidungen, die frühere Beschlüsse außer Kraft setzen oder der Partei neue Optionen eröffnen,
- und für die Auflösung der eLeW oder ihrer Verschmelzung mit einer anderen Partei.
Die Durchführung der Urabstimmungen erfolgt gemäß § 10.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, mindestens dreimal im Halbjahr im Parteiraum aktiv zu werden. Als Beiträge hierfür gelten beispielsweise
Diskussionsbeteiligungen und Themenvorschläge.
3. Jedes Mitglied erklärt die Bereitschaft, einen Mitbürger ohne Internetzugang technisch zu unterstützen, z.B. durch
- Einführen des Parteifreundes im Internet, z. B. im Internetcafe.
- Überlassen eines gut erhaltenen PCs mit Internetausrüstung.
- Ausdrucken und Überlassen der eLeW-Informationen.
4. Jedes Mitglied bemüht sich, weitere Mitglieder zu werben.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
1. Zulässige Ordnungsmaßnahmen sind
- die Rüge,
- und der Ausschluss aus der Partei
2. Bei Partei schädigendem Handeln mit minderem Schaden kann eine Rüge ausgesprochen werden, desgleichen bei ehrlosem Handeln oder bei groben
Verstößen gegen die Grundsätze der Partei. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied nur, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen
Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt.
3. Ein Parteiordnungsverfahren wird aus gegebenem Anlass oder auf Antrag der einfachen Mehrheit der Mitglieder einer Gliederung von deren Schiedsgericht
durchgeführt. Das Schiedsgericht muss den Betroffenen anhören und seine Entscheidung schriftlich begründen. Bei Widerspruch des Betroffenen wird das
nächst höhere Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung angerufen.
4. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der ausführende Vorstand der Partei ein Mitglied von der
Ausübung seiner Rechte bis zur endgültigen Entscheidung über das Verfahren ausschließen.
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§ 7 Gliederung
1. Die eLeW organisiert sich als eine bundesweite Partei mit über das Internet organisierten Mitgliedsversammlungen. Sie gliedert sich in
Gebietsverbände. Ab Überschreiten einer Mitgliederzahl von 250, die aus einem gemeinsamen Bundesland, einem Bezirk, einem Kreis oder einer Gemeinde
stammen, kann die entsprechende Untergliederung eingerichtet werden, auf Antrag von mindestens 50 Mitgliedern auch vorher. Bei Überschreiten von 500
Mitgliedern muss geteilt werden. In all diesen Fällen beruft der Vorstand der übergeordneten Gliederung eine Versammlung der Mitglieder dieses
gemeinsamen Gebietes zur Gründung und den entsprechenden Wahlen ein. Die Zuordnung der Mitglieder zu den Bundes- Landes- Bezirks-, Kreis- und
Ortsverbänden findet automatisch bei der Aufnahme gemäß der Meldeadresse statt.
2. Jede Untergliederung ist der Satzung, dem Programm und den Regeln der eLeW verpflichtet. Sie handelt in ihrem Gebiet auf eigene Verantwortung und
verfährt dabei wie die Gesamtpartei.
§ 8 Organe
Organe der Bundespartei und ihrer Untergliederungen im Sinne des Parteiengesetze sind dem Rang nach
- auf Bundesebene der Parteitag und der Bundesvorstand,
- auf Landesebene die Hauptversammlung und der Landesvorstand,
- in den weiteren Untergliederungen die Mitgliederversammlung und der entsprechende Vorstand.
§ 9 Parteitag, Hauptversammlung und Mitgliederversammlung
Versammlungen der Partei und ihrer Untergliederungen finden im Internet statt.
1. Der Parteitag ist das höchste beschlussfähige Organ der Partei.
2. Der Parteitag findet mindestens alle zwei Jahre statt.
3. Jeder ordentliche Parteitag wird vom Bundesvorstand unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen im Internet angekündigt und als Forum etabliert.
Zusätzlich werden alle Parteimitglieder direkt per Email über diesen Termin, die Tagesordnung und die vorliegenden Anträge informiert. Für
außerordentliche Parteitage kann die Frist auf 21 Tage verkürzt werden.
Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, leitet die Konferenz und das Forum.
4. Als Versammlungsart ist eine Kombination von Forum und Konferenz zu organisieren.
Die Konferenz dient der Online-Diskussion, die Forumeigenschaft ermöglicht allen Mitgliedern, die Beiträge parallel, zeitnah oder auch später zu
verfolgen. Die aktive Teilnehmerzahl in einer Konferenz soll auf 150 beschränkt werden. Hierzu werden vom Bundesvorstand den Untergliederungen
die Anzahl der Delegierten für den Parteitag proportional zur anteilmäßigen Mitgliederzahl mitgeteilt. Die Delegierten für eine Versammlung der
übergeordneten Gliederung werden für längsten zwei Jahre gewählt. Spätestens 7 Tage vor einer Versammlung müssen die Delegierten zur Freischaltung für
die Konferenz gemeldet sein.
Im Forum des Parteitages können alle Mitglieder gleichberechtigt agieren.
5. Der Parteitag hat folgende Aufgaben:
- Verfassen einer Geschäftsordnung,
- Entgegennahme und Erörterung der vorgelegten Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte,
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
- Finanzplanung
- Wahl der Mitglieder der Schiedsgerichte,
- Beschlussfassung und Entscheidung über Anträge, soweit diese nicht gemäß §5 für Urabstimmungen vorgesehen sind,
- Beschlussfassung und Entscheidung über gemäß §12.2 abgebrochene Urabstimmungen
- Urabstimmungen in Auftrag geben,
- Empfehlungen für Wahlen und Urabstimmungen verfassen.
6. Anträge für den Parteitag können jederzeit von den Delegierten per Email an den Vorstand gesendet werden. Bis zum Parteitag werden alle Anträge vom
Vorstand im Parteitagsforum dokumentiert.
7. Die Teilnehmer eines Parteitages, die Anträge, der Ablauf, sowie die Beschlüsse werden drei Jahre im Internet zur Einsicht aufbewahrt und
veränderungssicher als Kopie, z.B. CD-ROM gespeichert.
8. Die vorgenannten Bestimmungen über den Parteitag gelten entsprechend auch für die Haupt- und Mitgliederversammlungen der Untergliederungen.
§ 10 Wahlen und Abstimmungen
Mitglieder sind durch ihre Zugangsberechtigung individuell und fälschungssicher identifizierbar. Per Software ist sicher zu stellen, dass
alle Abstimmungen nicht manipuliert werden können. Die Wahlen sind geheim und erst nach Abschluss auswertbar. Mit nicht veränderbaren Datensicherungen
müssen die Ergebnisse drei Jahre lang für Kontrollen zur Verfügung stehen.
Vor Beginn von Wahlen und Abstimmungen sind deren jeweiliger Zeitraum und die Modalitäten festzulegen und zu veröffentlichen. Grundsätzlich sollten
aber mindestens drei Wochen zur Verfügung stehen.
1. Vorstandswahlen aller Gliederungen:
Die Vorstandsmitglieder werden getrennt und einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Jedes Mitglied kann kandidieren. Um die Kandidatenzahl zu begrenzen, darf in einer Vorabstimmung jedes Mitglied für jedes Amt eine Person auswählen und
unterstützen. Die maximal 10 Kandidaten für eine spezielle Funktion, die die jeweils höchste Zahl von Unterstützerpunkten erhalten haben, werden für die
Wahl nominiert.
2. Kontrolle von Funktionsträgern
Wird das Verhalten einzelner Funktionsträger kritisiert, können 5% der Mitglieder der jeweiligen Gliederung eine Abstimmung über die Missbilligung
verlangen.
Sind bei der Abstimmung mehr als 30% der Parteimitglieder der jeweiligen Gliederung für die Missbilligung, hat der Funktionsträger die Pflicht,
soweit möglich, eine Korrektur durchzuführen. Sind mehr als 50% der Wahlberechtigten für die Missbilligung, ist der Funktionsträger abgewählt.
Es ist dann sofort eine Neuwahl durchzuführen. Bis dahin übernehmen die verbleibenden Funktionsträger seine Aufgaben.
§11 Wahl der Mandatsträger
Für die Wahlen der eLeW-Mandatsträger finden die Bestimmungen des § 10 Anwendung. Für die Mandate können sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder
der eLeW kandidieren.
Zuständig für die ordnungsgemäße Aufstellung der Mandatsträger, der Einreichung der Wahlvorschläge für Wahlen zu Volksvertretungen und den
Wahlkampf ist der Vorstand der jeweils kleinstmöglichen Gliederung, ersatzweise der Vorstand der übergeordneten Gliederung.
Ziel der eLeW ist es, an allen Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden teilzunehmen.
§ 12. Vorstand
1. Der Vorstand leitet die Partei und führt die Beschlüsse der Mitglieder aus. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Hauptaktivität der Vorstände ist
das Organisieren der permanenten Abstimmung zur Willensbildung der Partei. Weiterhin verantwortet er die Öffentlichkeitsarbeit von Partei oder
Gliederung. Er führt die Mitgliederdatei und unterhält die Archive. Er organisiert die Versammlungen. Über alle Vorgänge legt er Rechenschaft ab.
2. Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus Vorsitzendem und zwei Vertretern, einem Schriftführer, einem Schatzmeister und je einem Vertreter
der Landesverbände. Die Vorstände der Untergliederungen bestehen entsprechend aus Vorsitzendem, zwei Vertretern, einem Schriftführer, einem
Kassenwart und je einem Vertreter der direkt untergeordneten Gliederung.
3. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Bei Überschreiten der Mitgliederzahlen von 10.000, 100.000 usw. sollen Neuwahlen erfolgen.
Anlässlich jeder Vorstandswahl muss der alte Vorstand seinen Rechenschaftsbericht zur Abstimmung vorlegen.
§13 Willensbildung
1. Eine umfassende Information per Internet über anstehende Wahlen und Abstimmungen und eine lange Dauer der Durchführung erlaubt für
Beschlussfassungen die einfache Stimmenmehrheit. Während der Durchführung einer Abstimmung darf niemand Zwischenergebnisse erfahren.
2. Bei den unter §5 genannten Urabstimmungen muss eine Mindestbeteiligung von 30% der berechtigten Mitglieder erzielt werden. Wird festgestellt, dass
diese Mindestbeteiligung nicht erreicht wurde, verlängert sich die Wahlzeit noch einmal um die gleiche Dauer. Auch hier dürfen Zwischenergebnisse nicht
ablesbar sein. Ist auch nach der doppelten Zeit keine Mindestbeteiligung erzielt worden, wird die Urabstimmung ohne Ermittlung des Stimmverhaltens
dem Parteitag oder der Hauptversammlung zur endgültigen Entscheidung überlassen.
§14 Schiedsgericht
Das Bundesschiedsgericht und die Schiedsgerichte der Untergliederungen bestehen aus drei Personen, die keinem Vorstand angehören dürfen, die in
keinem Dienstverhältnis zur Partei stehen und keine Einkünfte von der Partei beziehen. Mindestens ein Mitglied eines Schiedsgerichtes sollte über
juristische Kenntnisse verfügen. Sie werden zusammen mit zwei Nachrückern für vier Jahre gewählt. Auch Nichtmitglieder können in Schiedsgerichte
gewählt werden. Die Wahlen werden gemäß § 9.5 vom Parteitag durchgeführt.
Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen, die den Beteiligten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und
die Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befangenheit gewährleistet.
§15 Maßnahmen gegen Gebietsverbände
Ordnungsmaßnahmen des Bundesvorstandes gegen Gebietsverbände, wie auch der Vorstände übergeordneter Gebietsverbände gegen ihre jeweiligen
Untergliederungen, können erfolgen, wenn
- Untergliederungen oder deren Organe gegen Satzungsbestimmungen oder Parteigrundsätze in grober Weise verstoßen.
- Untergliederungen oder deren Organe Beschlüsse übergeordneter Gliederungen nicht ausführen.
Die Ordnungsmaßnahme eines übergeordneten Gebietsverbandes oder des Bundesvorstandes bedarf für diese Ordnungsmaßnahmen der Bestätigung durch
ein höheres Organ. Im Falle des Bundesvorstandes ist das übergeordnete Organ die nächste Mitgliederversammlung der Bundespartei, bei der dieser
Tagesordnungspunkt fristgerecht angekündigt wurde. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung durch das höhere Organ verweigert wird.
Die Maßnahmen sind:
a) die Verwarnung, unter Umständen verbunden mit der Anordnung, innerhalb einer bestimmten Frist eine angeordnete Maßnahme durchzuführen oder zu
unterlassen.
b) die Auflösung oder den Ausschluss von Gebietsverbänden.
c) die Enthebung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder, unter Umständen verbunden mit der kommissarischen Betreuung eines oder mehrerer
Mitglieder der Untergliederung mit den Aufgaben der Enthobenen bis zur baldigen Neuwahl.
Gegen die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz c) kann das zuständige Landes- oder das Bundes-Schiedsgericht angerufen werden. Die Entscheidung des
jeweiligen Schiedsgerichtes ist endgültig.
§ 16 Finanzen
1. Der Schatzmeister der Gesamtpartei führt eine ordnungsgemäße Buchführung. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Vierteljährlich wird eine
Quartalsübersicht für alle Mitglieder im Internet veröffentlicht
Der Schatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz beim Präsident des Deutschen
Bundestages bis zum 30. September eines jeden Jahres. Zu diesem Zweck legen die Untergliederungen spätestens zum 30. Juni jeden Jahres die Abrechnungen
vor.
2. Untergliederungen führen eine eigene Buchhaltung. Der Bundesschatzmeister oder sein Beauftragter ist jederzeit berechtigt, die Übereinstimmung von
Buchhaltung und Kassenbestand der Untergliederungen zu überprüfen.
3. Spenden und Vergünstigungen werden grundsätzlich nicht angenommen. Das gilt bis hinunter in die kleinste Untergliederung. Deshalb gibt es keine
Spendenbescheinigungen der eLeW. Die Finanzmittel der Partei setzen sich aus den Mitgliedsbeiträgen und der staatlichen Parteifinanzierung zusammen. Sie
werden ausschließlich vom Bundesverband entgegengenommen und den Untergliederungen nach Bedarf und Verfügbarkeit auf Antrag zugeteilt.
4. Der Bundesschatzmeister erstellt im Auftrag des Parteitages mit dessen Vorgaben einen Haushaltsplan. Er gibt den Untergliederungen Hinweise über
die Verwendung und Verbuchung der Mittel. Der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters ist Bestandteil des Berichtes des Bundesvorstandes.
Die Buchhaltungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren.
§ 17 Auflösung der Partei oder Untergliederungen
Unterschreitet eine Untergliederung die Mitgliederzahl von 50 wird sie automatisch aufgelöst. Die verbliebenen Mitglieder werden automatisch in die
nächst höhere Gliederung überführt.
Beschlüsse über die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei bedarf einer Urabstimmung.
Wenn die Partei sechs Jahre lang weder an einer Bundestags- noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat, ist sie vom
Vorstand aufzulösen.
Vor einer Auflösung wird durch eine bestmögliche Befragung aller Mitglieder entschieden, an welche beim Bundeswahlleiter registrierte Partei ähnlicher
Zielsetzung Rechte und Vermögen fallen.
§ 18 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit dem Beschluss des Parteitages am 2.7. 2005 in Kraft. Ergänzungen oder Änderungen müssen nach den Regeln des § 13
beschlossen werden. Treten im Zusammenhang mit der Parteiarbeit nicht durch die Satzung geregelte Vorgänge auf, ist bis zu einer Anpassung der Satzung
im Sinne der Satzung zu verfahren.